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BEK 2021 202

SchKG-Beschwerde

Schwyz · 2022-06-13 · Deutsch SZ
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SchKG-Beschwerde | March unt. SchKG Aufsicht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 23. November 2021 an den Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March als untere Aufsichts- behörde in Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, der Beschwerde- gegner sei superprovisorisch anzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folge die gesperrten Bankkonti freizugeben (Vi-act. 1). Nachdem ihm der Ge- richtspräsident am Bezirksgericht March eine Frist zur Verbesserung der Be- schwerde eingeräumt hatte (Vi-act. 3), trat dieser mit Verfügung vom 9. De- zember 2021 auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein. Der Be- schwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 12. Dezember 2021 (Postaufgabe: 13. Dezember 2021) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsge- richt als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf seine Beschwerde einzutreten (KG-act. 1). Eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners wurde nicht eingeholt.

E. 2 Laut Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichtsbehörde sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 2 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichts- behörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG). Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde er- lassen die Kantone, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschrif- ten (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 17

Kantonsgericht Schwyz 3 SchKG N 1). Einschlägig sind die ZPO und das Justizgesetz (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2020 126 vom 17. September 2020, E. 2b). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. le- diglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allge- meiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom

18. September 2019, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37; Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommen- tar SchKG, 20. A. 2020, Art. 32 SchKG N 10, m.w.H.). Des Weiteren ist im Beschwerdeverfahren das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in den der Untersuchungsmaxime unterstehenden Verfahren (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 3 f; Stei-

Kantonsgericht Schwyz 4 ninger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 326 ZPO N 1 und 3).

E. 3 Der Erstrichter begründete die angefochtene Verfügung damit, dass er dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2021 Frist bis zum

1. Dezember 2021 zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt, dieser innert Frist aber nicht reagiert und die Mangelhaftigkeit der Eingabe nicht behoben habe, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten sei (angefochtene Verfügung, S. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung einzig insofern auseinander, als er vorbringt, er sei auf die „Ver- besserungsverfügung […] „wegen der Dringlichkeit gleichentags über seine Sekretärin schriftlich und persönlich eingetreten“ (KG-act. 1). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dem Erstrichter am 25. November 2021 die Verfügung vom 23. November 2021 mit dem handschriftlich ergänz- ten Hinweis „Mängelbehebung 20a Abs. 1 Beilagen: act. 1–3“ retournierte und zudem drei Beilagen (Vi-act. 3/1–3/3) überbrachte (Vi-act. 3). Folglich ist ent- gegen dem Erstrichter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderung, seine Eingabe zu verbessern, zumindest reagierte. Der Be- schwerdeführer legt im Rechtsmittelverfahren indes nicht dar, dass resp. in- wiefern er die Mangelhaftigkeit seiner Beschwerde behoben hätte. Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe in guten Treuen angenommen, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt werde (KG-act. 1). Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass der im Aufsichtsverfahren gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG geltende Untersuchungsgrundsatz die beschwerde- führende Partei nicht davon entbindet, bei der Ermittlung des rechtserhebli- chen Sachverhalts mitzuwirken und die Behörde über die wesentlichen Tatsa- chen zu unterrichten und die ihr zugänglichen Beweise anzugeben (Urteil des Bundesgerichts 7B.87/2005 vom 28. Juli 2005, E. 2.2, m.w.H.). Weder aus der erstinstanzlichen Beschwerde (Vi-act. 1) noch aus den eingereichten Beilagen (Vi-act. 1/1–1/3) ergab sich mit genügender Bestimmtheit, wogegen und aus welchem Grund sich der Beschwerdeführer, der die Freigabe nicht spezifizier-

Kantonsgericht Schwyz 5 ter Bankkonti beantragte, beschweren wollte. Ebenso wenig lässt sich dem innert Nachfrist angebrachten handschriftlichen Hinweis „Mängelbehebung 20a Abs. 1 Beilagen: act. 1–3“ auf der Verfügung vom 23. November 2021 (Vi- act. 3) und den eingereichten Beilagen (Vi-act. 3/1–3/3) eine diesbezügliche Erläuterung entnehmen. Der Erstrichter ging aufgrund der Unverständlichkeit der Beschwerde somit zu Recht von deren Mangelhaftigkeit aus. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit der blossen Wiederholung sei- nes Vorbringens, es liege ein nichtiger Mäklervertrag vor, den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels (vgl. vorstehend E. 2) nicht zu genügen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe aufgrund eines noch nicht in Rechtskraft er- wachsenen Urteils einer ausserkantonalen Behörde eine Pfändungsankündi- gung erlassen und die Bankkonti sperren lassen, um ein unzulässiges und damit nicht zu beachtendes Novum im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO. Das- selbe gilt für das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers, das Sperren seiner Bankkonti sei wegen fehlender Einholung des rechtlichen Gehörs unbe- rechtigt gewesen.

E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit der „BGin“ geltend macht, ist zu beachten, dass ihm angesichts des Erlasses der prozessleitenden Verfü- gung vom 23. November 2021 (Vi-act. 2) durch den Erstrichter bekannt war, dass dieser die Verfahrensleitung innehatte und damit den Beschwerdeent- scheid fällen würde. Dennoch machte der Beschwerdeführer den Ausstand des Erstrichters nicht unverzüglich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO resp. bei erster Gelegenheit (vgl. Vi-act. 3), sondern sinngemäss erst mit der Rechts- mitteleingabe vom 12. Dezember 2021 (Postaufgabe. 13. Dezember 2021; KG-act. 1) geltend. Das Ausstandsgesuch erfolgte demnach verspätet und im

Kantonsgericht Schwyz 6 Übrigen auch ohne Begründung, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist (vgl. zum Ganzen auch BEK 2021 195 vom 20. Dezember 2021, E. 3a f., m.w.H.). Die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden sind grundsätzlich kos- tenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG);- beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Kantonsgericht Schwyz 7 Versand 15. Juni 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 13. Juni 2022 BEK 2021 202 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 9. Dezember 2021, APD 2021 23);- hat die Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 23. November 2021 an den Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March als untere Aufsichts- behörde in Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, der Beschwerde- gegner sei superprovisorisch anzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folge die gesperrten Bankkonti freizugeben (Vi-act. 1). Nachdem ihm der Ge- richtspräsident am Bezirksgericht March eine Frist zur Verbesserung der Be- schwerde eingeräumt hatte (Vi-act. 3), trat dieser mit Verfügung vom 9. De- zember 2021 auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein. Der Be- schwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 12. Dezember 2021 (Postaufgabe: 13. Dezember 2021) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsge- richt als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf seine Beschwerde einzutreten (KG-act. 1). Eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners wurde nicht eingeholt.

2. Laut Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichtsbehörde sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 2 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichts- behörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG). Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde er- lassen die Kantone, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschrif- ten (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 17

Kantonsgericht Schwyz 3 SchKG N 1). Einschlägig sind die ZPO und das Justizgesetz (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2020 126 vom 17. September 2020, E. 2b). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. le- diglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allge- meiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom

18. September 2019, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37; Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommen- tar SchKG, 20. A. 2020, Art. 32 SchKG N 10, m.w.H.). Des Weiteren ist im Beschwerdeverfahren das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in den der Untersuchungsmaxime unterstehenden Verfahren (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 3 f; Stei-

Kantonsgericht Schwyz 4 ninger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 326 ZPO N 1 und 3).

3. Der Erstrichter begründete die angefochtene Verfügung damit, dass er dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2021 Frist bis zum

1. Dezember 2021 zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt, dieser innert Frist aber nicht reagiert und die Mangelhaftigkeit der Eingabe nicht behoben habe, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten sei (angefochtene Verfügung, S. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung einzig insofern auseinander, als er vorbringt, er sei auf die „Ver- besserungsverfügung […] „wegen der Dringlichkeit gleichentags über seine Sekretärin schriftlich und persönlich eingetreten“ (KG-act. 1). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dem Erstrichter am 25. November 2021 die Verfügung vom 23. November 2021 mit dem handschriftlich ergänz- ten Hinweis „Mängelbehebung 20a Abs. 1 Beilagen: act. 1–3“ retournierte und zudem drei Beilagen (Vi-act. 3/1–3/3) überbrachte (Vi-act. 3). Folglich ist ent- gegen dem Erstrichter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderung, seine Eingabe zu verbessern, zumindest reagierte. Der Be- schwerdeführer legt im Rechtsmittelverfahren indes nicht dar, dass resp. in- wiefern er die Mangelhaftigkeit seiner Beschwerde behoben hätte. Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe in guten Treuen angenommen, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt werde (KG-act. 1). Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass der im Aufsichtsverfahren gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG geltende Untersuchungsgrundsatz die beschwerde- führende Partei nicht davon entbindet, bei der Ermittlung des rechtserhebli- chen Sachverhalts mitzuwirken und die Behörde über die wesentlichen Tatsa- chen zu unterrichten und die ihr zugänglichen Beweise anzugeben (Urteil des Bundesgerichts 7B.87/2005 vom 28. Juli 2005, E. 2.2, m.w.H.). Weder aus der erstinstanzlichen Beschwerde (Vi-act. 1) noch aus den eingereichten Beilagen (Vi-act. 1/1–1/3) ergab sich mit genügender Bestimmtheit, wogegen und aus welchem Grund sich der Beschwerdeführer, der die Freigabe nicht spezifizier-

Kantonsgericht Schwyz 5 ter Bankkonti beantragte, beschweren wollte. Ebenso wenig lässt sich dem innert Nachfrist angebrachten handschriftlichen Hinweis „Mängelbehebung 20a Abs. 1 Beilagen: act. 1–3“ auf der Verfügung vom 23. November 2021 (Vi- act. 3) und den eingereichten Beilagen (Vi-act. 3/1–3/3) eine diesbezügliche Erläuterung entnehmen. Der Erstrichter ging aufgrund der Unverständlichkeit der Beschwerde somit zu Recht von deren Mangelhaftigkeit aus. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit der blossen Wiederholung sei- nes Vorbringens, es liege ein nichtiger Mäklervertrag vor, den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels (vgl. vorstehend E. 2) nicht zu genügen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe aufgrund eines noch nicht in Rechtskraft er- wachsenen Urteils einer ausserkantonalen Behörde eine Pfändungsankündi- gung erlassen und die Bankkonti sperren lassen, um ein unzulässiges und damit nicht zu beachtendes Novum im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO. Das- selbe gilt für das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers, das Sperren seiner Bankkonti sei wegen fehlender Einholung des rechtlichen Gehörs unbe- rechtigt gewesen.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit der „BGin“ geltend macht, ist zu beachten, dass ihm angesichts des Erlasses der prozessleitenden Verfü- gung vom 23. November 2021 (Vi-act. 2) durch den Erstrichter bekannt war, dass dieser die Verfahrensleitung innehatte und damit den Beschwerdeent- scheid fällen würde. Dennoch machte der Beschwerdeführer den Ausstand des Erstrichters nicht unverzüglich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO resp. bei erster Gelegenheit (vgl. Vi-act. 3), sondern sinngemäss erst mit der Rechts- mitteleingabe vom 12. Dezember 2021 (Postaufgabe. 13. Dezember 2021; KG-act. 1) geltend. Das Ausstandsgesuch erfolgte demnach verspätet und im

Kantonsgericht Schwyz 6 Übrigen auch ohne Begründung, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist (vgl. zum Ganzen auch BEK 2021 195 vom 20. Dezember 2021, E. 3a f., m.w.H.). Die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden sind grundsätzlich kos- tenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG);- beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

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